Seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 3 Z. 35 [Angaben zur Person] sowie S. 8 Z. 296-297). Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht anführen, lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme in einer Asylunterkunft (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 311, den Anzeigerapport, S. 3, und den Schlussbericht, S. 4). Er bringt zwar zu Recht vor, dass aus dem der Vorinstanz eingereichten Schreiben von S.________ hervorgeht,