Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen türkischen Staatsangehörigen mit N-Ausweis für Asylsuchende, der seit 20 Monaten in der Schweiz lebt (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 279-280, den Anzeigerapport, S. 3 und den Schlussbericht, S. 4). Von seiner Cousine und Lebenspartnerin abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei gefestigte soziale oder familiäre Kontakte in der Schweiz. Seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 3 Z. 35 [Angaben zur Person] sowie S. 8 Z. 296-297).