Auch insoweit kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Haftantrag vom 25. August 2024, im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024, im Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und im Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2346 vom 26. November 2024 verwiesen werden: 7.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen türkischen Staatsangehörigen mit N-Ausweis für Asylsuchende, der seit 20 Monaten in der Schweiz lebt (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 279-280, den Anzeigerapport, S. 3 und den Schlussbericht, S. 4).