Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Auch insoweit kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Haftantrag vom 25. August 2024, im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024, im Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und im Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2346 vom 26. November 2024 verwiesen werden: 7.3.1