Die Vorbringen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 22. November 2024, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Cousine und Lebenspartnerin in der Schweiz habe, die ihm im Falle einer Haftentlassung ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen würde, vermöchten daran nichts zu ändern. Dem äussert knappen Schreiben dieser angeblichen Lebenspartnerin seien denn auch keine Angaben zur eigentlichen Beziehung zum Beschuldigten zu entnehmen. Ebenso wenig seien Belege zur angeblichen Verwurzelung des Beschwerdeführers eingereicht worden.