Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass sich die im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024 genannten Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Die Vorbringen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 22. November 2024, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Cousine und Lebenspartnerin in der Schweiz habe, die ihm im Falle einer Haftentlassung ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen würde, vermöchten daran nichts zu ändern.