11 vom 25.08.2024 Rz. 34). Seine Familie (Eltern und Geschwister) scheinen sich in der Türkei zu befinden (EV vom 24.08.2024 Rz. 35). In der Schweiz scheint er über keinen legalen Aufenthaltsstatus zu verfügen (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 142 f.). Die von der Verteidigung vorgebrachten lntegrationsbemühungen des Beschuldigten bleiben unbelegte Behauptungen und vermögen im Übrigen – auch wenn bewiesen – an der Gesamtsituation der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern.