a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist türkischer Staatsangehöriger und ist mit der Schweiz weder privat noch beruflich verbunden. Er unterhält in der Schweiz keine vertieften sozialen oder familiären Kontakte. Daran mag auch eine angebliche Freundin in der Schweiz nichts zu ändern, zumal er diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht hat (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 142 ff.). Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat als mittellos zu gelten (vgl. Hafteröffnung