Der Umstand, dass es im Vorfeld der hier interessierenden Auseinandersetzung zu einem tätlichen Übergriff von H.________ auf F.________ gekommen sein könnte, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu den Schlussbericht, S. 16). Eine Verurteilung des Beschwerdeführers (sowie von D.________, E.________ und F.________) wegen Angriffs zum Nachteil von G.________, H.________ und I.________ erscheint jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt als genügend wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten.