Z. 123-125 und 129-131; S. 5 Z. 133-138 und 142-149). Anders als die Verteidigung in den Schlussbemerkungen erneut bekräftigt, kann damit auch nicht von einem blossen Trennungsversuch des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.5 Gestützt auf eine summarische Würdigung der Aussagen der Beteiligten liegt nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich dieser sogar noch erhärtet. Der Umstand, dass es im Vorfeld der hier interessierenden Auseinandersetzung zu einem tätlichen Übergriff von H.________ auf F.______