_ vom 22. Oktober 2024), so dass diesbezüglich keine weiteren Informationen erhältlich gemacht werden konnten. 6.4.4 Wenn in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, dass die Auskunftspersonen entgegen der Auffassung der Vorinstanz mehrheitlich gar nicht hätten angeben können, wer genau was gemacht haben soll (vgl. dazu etwa die delegierten Einvernahmen als Auskunftspersonen von M.________ vom 30. August 2024, S. 4 Z. 84, von O.________ vom 30. August 2024, S. 3 Z. 78 und S. 4 Z. 87-88, von P.___