Z. 222-224). F.________ konnte zudem nicht mehr genau sagen, ob er getroffen wurde, jedenfalls habe er nichts gespürt (vgl. Hafteröffnungseinvernahme von F.________ vom 25. August 2024, S. 9 Z. 279-280). E.________ verweigerte grossmehrheitlich die Aussagen (delegierte Einvernahme von E.________ vom 24. August 2024; Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 25. August 2024; delegierte Einvernahme von E.________ vom 22. Oktober 2024), so dass diesbezüglich keine weiteren Informationen erhältlich gemacht werden konnten.