als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 44-51). Mithin lässt sich auch damit kein Verdacht auf einen Raufhandel begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein solcher auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und von D.________ stünde, welche angaben, dass sie von niemandem geschlagen worden seien (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 273-275; delegierte Einvernahme von D.________ vom 24. August 2024, S. 6 Z. 222-224).