9 Anders als die Verteidigung in den Schlussbemerkungen vorbringt, ist nicht davon auszugehen, dass ein solches Wegziehen die vom Bundesgericht geforderte Intensität des tätlichen Abwehrens oder Scheidens von Streitenden erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Was die Aussage von Q.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort war und entsprechend nur vom Hörensagen berichtete (delegierte Einvernahme von Q.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 44-51).