«Das sei ja reflexiv. Wenn man geschlagen wird, schlägt man auch» (a.a.O., S. 4 Z. 107-109). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, R.________ habe ein aktives Eingreifen von H.________ in die Auseinandersetzung geschildert, ist präzisierend festzuhalten, dass diese anlässlich der Einvernahme keine Schlagbewegung schilderte, sondern eine Zugbewegung von Innen gegen Aussen bzw. eine offene Handbewegung von Innen gegen Aussen vorzeigte (delegierte Einvernahme von R.________ als Auskunftspersonen vom 2. September 2024, S. 7 Z. 253 [Verbal] und 258-259 [Verbal]).