_ anbelangt, wonach sich alle gestritten und mit Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten (delegierte Einvernahme von P.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 46), bringt die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht vor, dass er auf Nachfrage hin nicht im Detail sagen konnte, wer wen geschlagen haben soll (a.a.O., S. 3 Z. 47). Auch O.________ konnte nicht genau sagen, wer genau geschlagen hat (delegierte Einvernahme von O.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 4 Z. 85-88). Lediglich in Bezug auf G.________ führte er aus, dieser habe «sie» auch geschlagen. «Das sei ja reflexiv.