auch, dass der Beschwerdeführer und E.________ einander geschlagen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 181), was mit der Staatsanwaltschaft nie zur Diskussion gestanden hat. Auch insoweit bedarf es mithin einer differenzierteren Aussagenwürdigung, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sein wird. Was den Hinweis von P.________ anbelangt, wonach sich alle gestritten und mit Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten (delegierte Einvernahme von P.___