So beschreibt L.________ die beobachteten Handlungen im Detail und belastet die Beschuldigten konkret damit, die Geschädigten geschlagen zu haben (delegierte Einvernahme von L.________ als Auskunftspersonen vom 29. August 2024, S. 3 Z. 58-79). Auch die Aussage von M.________, wonach 6 bis 7 Personen einander geschlagen hätten (delegierte Einvernahme von M.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 3 Z. 45), kann nicht zwingend als Grundlage für einen Raufhandel gelten. So dachte M.________ auch, dass der Beschwerdeführer und E._____