6.4.3 Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, wonach mehrere unbeteiligte Personen eine wechselseitige Auseinandersetzung geschildert hätten, während G.________, H.________ und I.________ von einer einseitigen Einwirkung zu ihrem Nachteil sprächen und geltend machten, sie hätten sich bloss verteidigt, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass weder der Hinweis auf eine «Schlägerei» oder auf ein «aufeinander einschlagen» noch die Bemerkung, dass versucht worden sei, die Beteiligten «auseinander zu ziehen» (vgl. dazu etwa die delegierte Einvernahmen als Auskunftspersonen von L.________ vom 29. August 2024, S. 3