8 die von ihm behaupteten Verletzungen kein rechtsmedizinisches Gutachten vorliege, ist festzuhalten, dass eine abschliessende Würdigung der insofern vorhandenen (subjektiven) Beweismittel dem Sachgericht obliegen wird. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass sämtliche vorhandenen rechtsmedizinischen Gutachten bei einer erneuten Haftverlängerung oder für den Fall, dass nach Anklageerhebung Sicherheitshaft beantragt würde, einzureichen wären. 6.4.3