___ als Opfer vom 24. August 2024 keine Beule(n) verbalisiert wurden. Mithin kann entgegen der Verteidigung auch nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe offensichtlich entlastende Gesichtspunkte nicht in Erwägung gezogen. Gleiches gilt hinsichtlich des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024, wobei anzumerken ist, dass die Verteidigung diesbezüglich gar nicht darlegt, inwiefern dieses Gutachten den Beschwerdeführer entlasten würde. Wenn vorgebracht wird, auch die Angaben von I.________ seien mit Vorsicht zu geniessen, da betreffend