Vielmehr gibt er lediglich an, Schmerzen erlitten zu haben (a.a.O. S. 3 Z. 53; S. 6. Z. 213; S. 8 Z. 306), was bei Schlägen gegen den Körper nicht zwingend mit sichtbaren Verletzungen einhergehen muss. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass auch Hämatome erst später sichtbar werden. Dass dieselbe Mitarbeiterin des IRM G.________ um 04.37 Uhr noch eine Blutprobe entnommen hat und dabei keine Beule(n) dokumentiert hat, vermag daran nichts zu ändern. Nicht anders verhält es sich entgegen der Verteidigung, wenn im Protokoll der delegierten Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024 keine Beule(n) verbalisiert wurden.