_ angab, eine Beule hinter dem linken Ohr (und unter dem rechten Auge) zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 223-224; vgl. auch S. 6 Z. 213-214 sowie S. 8 Z. 304-305), erst am Vormittag des 24. August 2024 (Beginn der Einvernahme um 11.39 Uhr) durchgeführt wurde. Dass eine Beule erst später entsteht, erscheint zumindest nicht abwegig. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, macht G.________ denn auch nicht geltend, geblutet und/oder Quetschungen oder ähnliche sichtbare Verletzungen zu haben. Vielmehr gibt er lediglich an, Schmerzen erlitten zu haben (a.a.