___ geschilderten Schläge gegen den Kopf sowie den unteren Bereich des Rückens entstanden sein (delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 6 Z. 223-226). Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, gilt es sodann zu beachten, dass die Untersuchung durch die Mitarbeiterin des IRM unmittelbar nach dem Vorfall (am 24. August 2024, um 01.13 Uhr) erfolgte, während die Befragung, in deren Rahmen G.________ angab, eine Beule hinter dem linken Ohr (und unter dem rechten Auge) zu haben (a.a.