6.4.2 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Aussagen von G.________. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aufgrund der Feststellungen des IRM im rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2021 betreffend G.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist und dieser nicht geschlagen wurde. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das rechtsmedizinische Gutachten des IRM eine Zusammenfassung des ambulanten Behandlungsberichts des Spitals Thun, wo G.________ untersucht wurde, enthält.