6.3 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorab auf den Haftantrag vom 25. August 2024, den Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024, den Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2346 vom 26. November 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wird von mehreren Personen belastet, sich an einem Angriff bzw. an einer einseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Bei den Personen, die den Beschwerdeführer konkret belasten, handelt es sich einerseits um die Opfer G.___