Letzteres würde zwar dazu führen, dass das vorgeworfene Verhalten als Raufhandel und nicht als Angriff zu qualifizieren wäre, vermöchte aber an der mutmasslichen Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung nichts zu ändern. Abschliessend erinnert das Zwangsmassnahmengericht daran, dass sowohl die rechtliche Qualifikation des Tatverhaltens in materieller Hinsicht als auch die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten seien. 6.3