Soweit die amtliche Verteidigung geltend mache, der dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht gegeben, gleichzeitig aber unter Verweis auf die Aussagen von verschiedenen Auskunftspersonen argumentiere, dass es sich um eine wechselseitige Schlägerei gehandelt habe, widerspreche sie sich selbst. Letzteres würde zwar dazu führen, dass das vorgeworfene Verhalten als Raufhandel und nicht als Angriff zu qualifizieren wäre, vermöchte aber an der mutmasslichen Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung nichts zu ändern.