Auch daraus, dass H.________ einen Angriff auf I.________ verneint habe, lasse sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. So sei es gut möglich, dass H.________ den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung nach seiner erlittenen Stichverletzung nicht mehr mitbekommen habe. Soweit die amtliche Verteidigung geltend mache, der dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht gegeben, gleichzeitig aber unter Verweis auf die Aussagen von verschiedenen Auskunftspersonen argumentiere, dass es sich um eine wechselseitige Schlägerei gehandelt habe, widerspreche sie sich selbst.