Im angefochtenen Verlängerungsentscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die zitierten Erwägungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Der dringende Tatverdacht habe sich insofern verdichtet, als der Beschwerdeführer nicht mehr nur von den Geschädigten, sondern neu auch durch die neutrale Auskunftsperson L.________ belastet werde. Dieser habe anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2024 ausgesagt, dass H.________ von der Nr. 23 gemäss Fotovorweisung, also dem Beschwerdeführer, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Wenn die Verteidigung wiederum auf vermeintliche Widersprüche in den Aussa-