Auch die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen des zweiten Opfers G.________ erweisen sich als geringfügig und sind mitunter der Tatsache geschuldet, dass es in einem dynamischen Geschehen wie einer tätlichen Auseinandersetzung sehr schwierig sein kann, den Überblick zu behalten und den Ablauf im Nachhinein im Detail wiederzugeben. Schliesslich bleibt mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten ist. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf das besagte Delikt gegeben.