159, 188). Die von der Verteidigung mit Stellungnahme vom 26.08.2024 unter dem Aspekt des dringenden Tatverdachts behaupteten vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der beiden Opfer, vermögen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht zu erschüttern. Wenn H.________ zunächst ausführt, er habe gesehen, dass vier Personen den G.________ schlugen (EV H.________ vom 24.08.2024 Rz. 161), um dann auf die Nachfrage, wer G.________ angegriffen haben soll, erklärt, das habe er nicht gesehen (Rz. 207), so ist darin kein Widerspruch zu erblicken.