1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024 unter anderem wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Angriff ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus den ob genannten Aussagen der Opfer.