Der Beschwerdeführer machte zunächst Aussagen, verweigerte diese jedoch, nachdem er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass eine Fallbesprechung bzw. eine Fallanalyse inkl. Aussagenwürdigung nicht Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme ist. Demgegenüber gab F.________ im Rahmen seiner Schlusseinvernahme zu, H.________ mit einem Messer verletzt zu haben.