4 an, er sei ebenfalls von E.________, D.________ und F.________ angegriffen worden. 4.3 Die Beschuldigten bestreiten den Tatvorwurf des Angriffs und werfen den Opfern vor, sich abgesprochen zu haben. E.________ machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschwerdeführer machte zunächst Aussagen, verweigerte diese jedoch, nachdem er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass eine Fallbesprechung bzw. eine Fallanalyse inkl. Aussagenwürdigung nicht Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme ist.