382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe und Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Noven ein: - Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024; - Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend G.________ vom 21. Oktober 2024; - Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Abschluss der Untersuchung gemäss Art.