Mit Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024 betreffend Gutheissung der am 3. Dezember 2024 vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge zu den Akten.