2 dass die physisch eingereichten Vorakten KZM 24 2346 unvollständig gewesen seien, die Vorinstanz die vollständigen Akten jedoch elektronisch nachgereicht habe. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Abschluss der Untersuchung gemäss Art.