Zudem reichte sie die Vorakten KZM 24 1800 und KZM 24 2346 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und orientierte darüber,