auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Am 9. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024 und G.________ vom 21. Oktober 2024 ein. Zudem gab er bekannt, dass er an seinem (nicht formell gestellten) Beweisantrag, wonach die amtlichen Akten BM 24 35422 zu edieren seien, festhalte. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte sie die Vorakten KZM 24 1800 und KZM 24 2346 ein.