Am 6. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die von ihm angerufenen rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM), insbesondere das Gutachten betreffend G.________ vom 21. Oktober 2024, innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt.