2. Eventualiter: Der Beschuldigte sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei praxisgemäss am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -