Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 521 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Angriffs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. November 2024 (KZM 24 2346) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), D.________, E.________ und F.________ ein Strafverfahren (BM 24 35422) wegen Angriffs zum Nachteil von G.________, H.________ und I.________. Gegen F.________ wird im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von H.________ untersucht. Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2024 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er am 27. August 2024 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) für die Dauer von drei Monaten in Untersu- chungshaft versetzt (KZM 24 1800). Am 26. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 23. Januar 2025 (KZM 24 2346). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der Beschuldigte sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Unter- suchungshaft zu entlassen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdever- fahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei praxisgemäss am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 6. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die von ihm angerufenen rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nach- folgend: IRM), insbesondere das Gutachten betreffend G.________ vom 21. Oktober 2024, innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Am 9. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ die rechtsmedizinischen Gut- achten des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024 und G.________ vom 21. Oktober 2024 ein. Zudem gab er bekannt, dass er an seinem (nicht formell gestellten) Beweisantrag, wonach die amtlichen Akten BM 24 35422 zu edieren seien, festhalte. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte sie die Vorakten KZM 24 1800 und KZM 24 2346 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und orientierte darüber, 2 dass die physisch eingereichten Vorakten KZM 24 2346 unvollständig gewesen seien, die Vorinstanz die vollständigen Akten jedoch elektronisch nachgereicht habe. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Schlussbe- merkungen vom 19. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024 betreffend Gutheissung der am 3. Dezember 2024 vom Be- schwerdeführer gestellten Beweisanträge zu den Akten. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe und Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2024 reichte der Be- schwerdeführer folgende Noven ein: - Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024; - Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend G.________ vom 21. Oktober 2024; - Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 betreffend Ab- schluss der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO; - Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024 betreffend Gut- heissung der am 3. Dezember 2024 vom Beschwerdeführer gestellten Be- weisanträge. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zu den am 9. Dezember 2024 eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. Was die im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen einge- reichten Noven anbelangt, konnte mit Blick auf den Verfahrensausgang und das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen darauf verzichtet werden, diese der Staatsanwalt- schaft vorab zur Kenntnis zu bringen. 3 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen Akten BM 24 35422 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten KZM 24 2346 und die Vorakten KZM 24 1800 von Amtes wegen ediert. Überdies wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die von ihm angerufenen rechtsmedizinischen Gutachten einzureichen. Damit wurde dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen, zumal es weitergehend am Beschwerdeführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal die Edition der gesamten Akten BM 24 35422 verlangt, kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach. Weitere Akteneditionen drängen sich zudem nicht auf. Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzurei- chen, was sie denn auch getan hat. 4. 4.1 Zur Vorgeschichte und zum Sachverhalt kann zunächst auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2024 (nachfolgend: Anzeigerapport) sowie den Schlussbericht der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2024 (nachfolgend: Schlussbericht) verwiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass am Abend des 23. August 2024 um 21.20 Uhr die Kantonspolizei Bern kontaktiert wurde, da es in der Kollektivunterkunft «J.________» in K.________ zu einer tätlichen Aus- einandersetzung gekommen war. Vor Ort wurde eine unübersichtliche Situation an- getroffen, wobei nicht von Anfang an alle beschuldigten Personen angehalten wer- den konnten. Nach Abklärungen vor Ort und Rücksprache mit den Opfern G.________ und H.________ wurden vier Personen (der Beschwerdeführer, D.________, E.________ und F.________) durch die Kantonspolizei Bern angehal- ten. Ihnen wird vorgeworfen, im Rahmen eines Angriffs tätlich geworden zu sein. Aus dem Anzeigerapport geht weiter hervor, dass H.________ beim Eintreffen der Polizei am Rücken eine Stichverletzung aufgewiesen und F.________ diesbezüglich als konkreten Täter bezeichnet hat. Die Opfer wurden alsdann zur medizinischen Ver- sorgung ins Spital Thun gebracht und die vier Beschuldigten zur weiteren Abklärung auf die Polizeiwache transportiert. Gemäss Anzeigerapport und Schlussbericht wohnen oder arbeiten alle an der Aus- einandersetzung beteiligten Personen in der Kollektivunterkunft «J.________». Die involvierten Personen haben türkische oder kurdische Abstammung. Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Bern soll es bereits tags zuvor Unstimmigkeiten zwi- schen den beteiligten Personen gegeben haben. 4.2 Dem Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 kann weiter entnommen werden, dass im Rahmen der weiteren Untersuchungen und Ermittlungen zahlreiche Einvernahmen der Auskunftspersonen, aber auch der beschuldigten Personen statt- gefunden haben, um ein genaueres Bild des Vorfalles zu erhalten. Zudem hatte sich zwischenzeitlich noch eine weitere geschädigte Person, I.________, gemeldet. An- lässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 29. August 2024 gab I.________ 4 an, er sei ebenfalls von E.________, D.________ und F.________ angegriffen wor- den. 4.3 Die Beschuldigten bestreiten den Tatvorwurf des Angriffs und werfen den Opfern vor, sich abgesprochen zu haben. E.________ machte von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch. Der Beschwerdeführer machte zunächst Aussagen, verwei- gerte diese jedoch, nachdem er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf hinge- wiesen worden war, dass eine Fallbesprechung bzw. eine Fallanalyse inkl. Aussa- genwürdigung nicht Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme ist. Demgegenüber gab F.________ im Rahmen seiner Schlusseinvernahme zu, H.________ mit einem Messer verletzt zu haben. 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass insbesondere der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand des Angriffs (Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe 5 des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024 unter anderem wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Angriff ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus den ob genannten Aussagen der Opfer. Beide konnten den Beschuldigten als einen der Aggressoren identifizieren, wobei er auf beide Opfer eingewirkt haben soll. Die Polizei konnte zudem bei H.________ Schnittverletzungen im Rückenbereich feststellen, wobei F.________ bei Ankunft der Polizei flüchtig gewesen ist. Weiter konnte ein Messer auf der Strasse sichergestellt werden (vgl. Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 25.08.2024 S. 3 f.). Beide Opfer machten auch entlastende Aussagen bzw. verzichteten auf unnötige Belastungen, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen erhöht (vgl. EV G.________ vom 24.08.2024 Rz. 150, 159; EV H.________ vom 24.08.2024 Rz. 204, 207, 239, 247). Die Aussagen des Beschul- digten gegenüber der Kantonspolizei bzw. anlässlich der Hafteröffnung vermögen – mit Verweis darauf, dass er von den Opfern gehasst werde – daran nichts zu ändern (vgl. EV vom 24.08.2024 Rz. 159, 188). Die von der Verteidigung mit Stellungnahme vom 26.08.2024 unter dem Aspekt des dringenden Tatverdachts behaupteten vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der beiden Opfer, vermögen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht zu erschüttern. Wenn H.________ zunächst ausführt, er habe gesehen, dass vier Personen den G.________ schlugen (EV H.________ vom 24.08.2024 Rz. 161), um dann auf die Nachfrage, wer G.________ angegriffen haben soll, erklärt, das habe er nicht gesehen (Rz. 207), so ist darin kein Widerspruch zu erblicken. Aus dem Kontext mit der nachfolgenden Aussage ergibt sich, dass der Einvernommene die zweite Frage so interpretiert hat, dass nach dem Beginn der Auseinandersetzung bzw. des Angriffs gefragt wurde, wor- auf er glaubhafterweise antwortet, das habe er nicht gesehen, weil er erst nach dem Schreien nach draussen gegangen sei. Auch die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen des zweiten Opfers G.________ erweisen sich als geringfügig und sind mitunter der Tatsache geschuldet, dass es in einem dynamischen Geschehen wie einer tätlichen Auseinandersetzung sehr schwierig sein kann, den Über- blick zu behalten und den Ablauf im Nachhinein im Detail wiederzugeben. Schliesslich bleibt mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbe- halten ist. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf das besagte Delikt gegeben. Im angefochtenen Verlängerungsentscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die zitierten Erwägungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Der dringende Tatver- dacht habe sich insofern verdichtet, als der Beschwerdeführer nicht mehr nur von den Geschädigten, sondern neu auch durch die neutrale Auskunftsperson L.________ belastet werde. Dieser habe anlässlich der Einvernahme vom 29. Au- gust 2024 ausgesagt, dass H.________ von der Nr. 23 gemäss Fotovorweisung, also dem Beschwerdeführer, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Wenn die Verteidigung wiederum auf vermeintliche Widersprüche in den Aussa- 6 gen der Geschädigten hinweise und so den dringenden Tatverdacht zu zerstreuen versuche, so sei ihr erneut entgegenzuhalten, dass dies bei einer dynamischen tät- lichen Auseinandersetzung mit diversen Beteiligten – und offenbar auch diversen Zuschauern – geradewegs zu erwarten sei. Auch daraus, dass H.________ einen Angriff auf I.________ verneint habe, lasse sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. So sei es gut möglich, dass H.________ den weiteren Fortgang der Aus- einandersetzung nach seiner erlittenen Stichverletzung nicht mehr mitbekommen habe. Soweit die amtliche Verteidigung geltend mache, der dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht gegeben, gleichzeitig aber unter Verweis auf die Aussagen von verschiedenen Auskunftspersonen argumentiere, dass es sich um eine wechselseitige Schlägerei gehandelt habe, widerspreche sie sich selbst. Letz- teres würde zwar dazu führen, dass das vorgeworfene Verhalten als Raufhandel und nicht als Angriff zu qualifizieren wäre, vermöchte aber an der mutmasslichen Betei- ligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung nichts zu ändern. Ab- schliessend erinnert das Zwangsmassnahmengericht daran, dass sowohl die recht- liche Qualifikation des Tatverhaltens in materieller Hinsicht als auch die abschlies- sende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten seien. 6.3 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorab auf den Haftantrag vom 25. August 2024, den Haftanordnungs- entscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024, den Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2346 vom 26. No- vember 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wird von mehreren Perso- nen belastet, sich an einem Angriff bzw. an einer einseitigen körperlichen Auseinan- dersetzung beteiligt zu haben. Bei den Personen, die den Beschwerdeführer konkret belasten, handelt es sich einerseits um die Opfer G.________ (delegierte Einver- nahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 5 Z. 164-172) und H.________ (delegierte Einvernahme von H.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 5 Z. 161-163 und S. 6 Z. 229-231) und andererseits um die unabhängigen Auskunftspersonen L.________ (delegierte Einvernahme von L.________ als Aus- kunftsperson vom 29. August 2024, S. 3 Z. 70-72, vgl. auch S. 6 Z. 223-232 [inkl. Fotoverweisung]) und M.________ (delegierte Einvernahme von M.________ als Auskunftsperson vom 30. August 2024, S. 3 Z. 64-65; vgl. auch S. 3-4 Z. 70-81 [inkl. Fotoverweisung]). 6.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Umstand, dass H.________ den Angriff auf I.________ nicht nur nicht gesehen, sondern ihn gar verneint und im An- griff auf sich ein rassistisches Motiv erblickt habe, lasse sich nicht mit dem dynami- schen Geschehen im Zuge der Auseinandersetzung erklären, ist dem zuzustimmen. Eine mögliche Erklärung für das insoweit widersprüchliche Aussageverhalten von H.________ lässt sich indes in den Aussagen von I.________ finden. So gab dieser auf Frage, wie er sich erklären könne, dass G.________ nicht erwähnt habe, dass I.________ neben ihm gestanden habe, etwas gesehen habe oder geschlagen wor- den sei, an, dass er an diesem Abend gesagt habe, dass ihn niemand in diese An- gelegenheit verwickeln solle, er damit nichts habe zu tun haben wollen, deswegen auch keine Anzeige habe machen wollen und dies allen so gesagt habe (delegierte 7 Einvernahme von I.________ als Auskunftsperson vom 27. August 2024, S. 11 Z. 453-458). Letzteres erscheint nicht per se unglaubhaft, da I.________ angibt, sich erst bei der Polizei gemeldet zu haben, nachdem er Rücksprache mit seiner Familie und der kurdischen Partei N.________ genommen habe, da er sich vor Konsequen- zen im Zusammenhang mit dem Grund der Auseinandersetzung gefürchtet habe (vgl. dazu a.a.O., S. 4 Z. 89-100). Mithin kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, H.________ belaste ihn offensichtlich falsch und/oder unnötig. 6.4.2 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Aussagen von G.________. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers kann aufgrund der Feststellungen des IRM im rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Oktober 2021 betreffend G.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung ge- kommen ist und dieser nicht geschlagen wurde. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das rechtsmedizinische Gutachten des IRM eine Zusammenfassung des am- bulanten Behandlungsberichts des Spitals Thun, wo G.________ untersucht wurde, enthält. Wie dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM entnommen werden kann, wurden im Spital Thun am 23. August 2024 eine Hörminderung und ein Ohren- geräusch (Tinnitus) am Ohr rechts, eine Kopfprellung (Contusio capitis) und eine Prellung (Kontusion) im Lenden-/Darmbeinbereich festgestellt (rechtsmedizinisches Gutachten des IRM betreffend G.________ vom 21. Oktober 2024, S. 2). Diese Ver- letzungen könnten durchaus durch die von G.________ geschilderten Schläge ge- gen den Kopf sowie den unteren Bereich des Rückens entstanden sein (delegierte Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024, S. 6 Z. 223-226). Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, gilt es sodann zu beachten, dass die Untersuchung durch die Mitarbeiterin des IRM unmit- telbar nach dem Vorfall (am 24. August 2024, um 01.13 Uhr) erfolgte, während die Befragung, in deren Rahmen G.________ angab, eine Beule hinter dem linken Ohr (und unter dem rechten Auge) zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 223-224; vgl. auch S. 6 Z. 213-214 sowie S. 8 Z. 304-305), erst am Vormittag des 24. August 2024 (Beginn der Einvernahme um 11.39 Uhr) durchgeführt wurde. Dass eine Beule erst später entsteht, erscheint zumindest nicht abwegig. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, macht G.________ denn auch nicht geltend, geblutet und/oder Quetschungen oder ähnliche sichtbare Verletzungen zu haben. Vielmehr gibt er lediglich an, Schmerzen erlitten zu haben (a.a.O. S. 3 Z. 53; S. 6. Z. 213; S. 8 Z. 306), was bei Schlägen gegen den Körper nicht zwingend mit sichtbaren Verletzungen einhergehen muss. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass auch Hämatome erst später sichtbar werden. Dass dieselbe Mitarbeiterin des IRM G.________ um 04.37 Uhr noch eine Blutprobe entnommen hat und dabei keine Beule(n) dokumentiert hat, vermag daran nichts zu ändern. Nicht anders verhält es sich entgegen der Verteidigung, wenn im Protokoll der delegierten Einvernahme von G.________ als Opfer vom 24. August 2024 keine Beule(n) verbalisiert wurden. Mithin kann entgegen der Verteidigung auch nicht ge- sagt werden, die Staatsanwaltschaft habe offensichtlich entlastende Gesichtspunkte nicht in Erwägung gezogen. Gleiches gilt hinsichtlich des rechtsmedizinischen Gut- achtens des IRM betreffend den Beschwerdeführer vom 30. September 2024, wobei anzumerken ist, dass die Verteidigung diesbezüglich gar nicht darlegt, inwiefern die- ses Gutachten den Beschwerdeführer entlasten würde. Wenn vorgebracht wird, auch die Angaben von I.________ seien mit Vorsicht zu geniessen, da betreffend 8 die von ihm behaupteten Verletzungen kein rechtsmedizinisches Gutachten vorliege, ist festzuhalten, dass eine abschliessende Würdigung der insofern vorhandenen (subjektiven) Beweismittel dem Sachgericht obliegen wird. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass sämtliche vorhandenen rechtsmedizinischen Gutachten bei einer erneuten Haftverlängerung oder für den Fall, dass nach Ankla- geerhebung Sicherheitshaft beantragt würde, einzureichen wären. 6.4.3 Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, wonach mehrere unbeteiligte Personen eine wechselseitige Auseinandersetzung geschildert hätten, während G.________, H.________ und I.________ von einer einseitigen Einwirkung zu ihrem Nachteil sprächen und geltend machten, sie hätten sich bloss verteidigt, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass weder der Hinweis auf eine «Schlägerei» oder auf ein «aufeinander einschlagen» noch die Bemerkung, dass versucht worden sei, die Beteiligten «auseinander zu ziehen» (vgl. dazu etwa die delegierte Einver- nahmen als Auskunftspersonen von L.________ vom 29. August 2024, S. 3 Z. 64- 66 und S. 7 Z. 282-284; von O.________ vom 30. August 2024, S. 3 Z. 52-58, 72- 74 und 79; von M.________ vom 30. August 2024, S. 3 Z. 45; von P.________ vom 3. September 2024, S. 3 Z. 46; von Q.________ vom 3. September 2024, S. 3 Z. 30; von R.________ vom 2. September 2024, S. 7 Z. 249-259), den Verdacht auf einen (strafbaren) Raufhandel begründen. Mit der Staatsanwaltschaft dürfen die erwähn- ten Hinweise nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist auf die konkreten und detaillierten Aussagen der einzelnen Auskunftspersonen abzustellen. So beschreibt L.________ die beobachteten Handlungen im Detail und belastet die Beschuldigten konkret damit, die Geschädigten geschlagen zu haben (delegierte Einvernahme von L.________ als Auskunftspersonen vom 29. August 2024, S. 3 Z. 58-79). Auch die Aussage von M.________, wonach 6 bis 7 Personen einander geschlagen hätten (delegierte Einvernahme von M.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 3 Z. 45), kann nicht zwingend als Grundlage für einen Raufhandel gelten. So dachte M.________ auch, dass der Beschwerdeführer und E.________ einander geschlagen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 181), was mit der Staatsanwaltschaft nie zur Dis- kussion gestanden hat. Auch insoweit bedarf es mithin einer differenzierteren Aus- sagenwürdigung, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sein wird. Was den Hinweis von P.________ anbelangt, wonach sich alle gestritten und mit Fäusten auf- einander eingeschlagen hätten (delegierte Einvernahme von P.________ als Aus- kunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 46), bringt die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht vor, dass er auf Nachfrage hin nicht im Detail sagen konnte, wer wen geschlagen haben soll (a.a.O., S. 3 Z. 47). Auch O.________ konnte nicht genau sagen, wer genau geschlagen hat (delegierte Einvernahme von O.________ als Auskunftspersonen vom 30. August 2024, S. 4 Z. 85-88). Lediglich in Bezug auf G.________ führte er aus, dieser habe «sie» auch geschlagen. «Das sei ja reflexiv. Wenn man geschlagen wird, schlägt man auch» (a.a.O., S. 4 Z. 107-109). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, R.________ habe ein aktives Eingreifen von H.________ in die Auseinandersetzung geschildert, ist präzisierend festzuhalten, dass diese anlässlich der Einvernahme keine Schlagbewegung schilderte, sondern eine Zugbewegung von Innen gegen Aussen bzw. eine offene Handbewegung von Innen gegen Aussen vorzeigte (delegierte Einvernahme von R.________ als Aus- kunftspersonen vom 2. September 2024, S. 7 Z. 253 [Verbal] und 258-259 [Verbal]). 9 Anders als die Verteidigung in den Schlussbemerkungen vorbringt, ist nicht davon auszugehen, dass ein solches Wegziehen die vom Bundesgericht geforderte Inten- sität des tätlichen Abwehrens oder Scheidens von Streitenden erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Was die Aussage von Q.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort war und entsprechend nur vom Hörensagen berichtete (delegierte Einvernahme von Q.________ als Auskunftspersonen vom 3. September 2024, S. 3 Z. 44-51). Mithin lässt sich auch damit kein Verdacht auf einen Raufhandel begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein solcher auch im Widerspruch zu den Aussagen des Be- schwerdeführers und von D.________ stünde, welche angaben, dass sie von nie- mandem geschlagen worden seien (delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 273-275; delegierte Einvernahme von D.________ vom 24. August 2024, S. 6 Z. 222-224). F.________ konnte zudem nicht mehr genau sagen, ob er getroffen wurde, jedenfalls habe er nichts gespürt (vgl. Hafteröffnungs- einvernahme von F.________ vom 25. August 2024, S. 9 Z. 279-280). E.________ verweigerte grossmehrheitlich die Aussagen (delegierte Einvernahme von E.________ vom 24. August 2024; Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 25. August 2024; delegierte Einvernahme von E.________ vom 22. Oktober 2024), so dass diesbezüglich keine weiteren Informationen erhältlich gemacht wer- den konnten. 6.4.4 Wenn in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, dass die Auskunftspersonen entgegen der Auffassung der Vorinstanz mehrheitlich gar nicht hätten angeben kön- nen, wer genau was gemacht haben soll (vgl. dazu etwa die delegierten Einvernah- men als Auskunftspersonen von M.________ vom 30. August 2024, S. 4 Z. 84, von O.________ vom 30. August 2024, S. 3 Z. 78 und S. 4 Z. 87-88, von P.________ vom 3. September 2024, S. 4 Z. 104-105), und es nicht zutreffe, dass ihre Aussagen auf eine tätliche Beteiligung des Beschwerdeführers hindeuteten, ist dem entgegen- zuhalten, dass die neutrale Auskunftsperson L.________ den Beschwerdeführer und E.________ explizit belastet, H.________ ins Gesicht geschlagen zu haben (dele- gierte Einvernahme von L.________ als Auskunftspersonen vom 29. August 2024, S. 3 Z. 71-72; S. 4 Z. 123-125 und 129-131; S. 5 Z. 133-138 und 142-149). Anders als die Verteidigung in den Schlussbemerkungen erneut bekräftigt, kann damit auch nicht von einem blossen Trennungsversuch des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.5 Gestützt auf eine summarische Würdigung der Aussagen der Beteiligten liegt nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers hat sich dieser sogar noch erhärtet. Der Umstand, dass es im Vorfeld der hier interessierenden Auseinandersetzung zu einem tätlichen Übergriff von H.________ auf F.________ gekommen sein könnte, vermag daran nichts zu än- dern (vgl. dazu den Schlussbericht, S. 16). Eine Verurteilung des Beschwerdeführers (sowie von D.________, E.________ und F.________) wegen Angriffs zum Nachteil von G.________, H.________ und I.________ erscheint jedenfalls im aktuellen Zeit- punkt als genügend wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung ist dem Sach- gericht vorbehalten. 10 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersu- chungshaft mit Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr im Haftan- ordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024 wie folgt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlen- den Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist türkischer Staatsangehöriger und ist mit der Schweiz weder privat noch beruflich verbunden. Er unterhält in der Schweiz keine vertieften sozia- len oder familiären Kontakte. Daran mag auch eine angebliche Freundin in der Schweiz nichts zu än- dern, zumal er diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht hat (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 142 ff.). Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat als mittellos zu gelten (vgl. Hafteröffnung 11 vom 25.08.2024 Rz. 34). Seine Familie (Eltern und Geschwister) scheinen sich in der Türkei zu befinden (EV vom 24.08.2024 Rz. 35). In der Schweiz scheint er über keinen legalen Aufenthaltsstatus zu verfü- gen (Hafteröffnung vom 25.08.2024 Rz. 142 f.). Die von der Verteidigung vorgebrachten lntegrations- bemühungen des Beschuldigten bleiben unbelegte Behauptungen und vermögen im Übrigen – auch wenn bewiesen – an der Gesamtsituation der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenü- gend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertaucht, die Schweiz verlässt oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(verfolgungs)behörden zu halten, als gering erscheint. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass sich die im Haftanord- nungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024 genannten Umstände nicht zu- gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Die Vorbringen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 22. November 2024, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Cousine und Lebenspartnerin in der Schweiz habe, die ihm im Falle einer Haftentlassung ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen würde, vermöchten daran nichts zu ändern. Dem äussert knap- pen Schreiben dieser angeblichen Lebenspartnerin seien denn auch keine Angaben zur eigentlichen Beziehung zum Beschuldigten zu entnehmen. Ebenso wenig seien Belege zur angeblichen Verwurzelung des Beschwerdeführers eingereicht worden. Es sei daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung nach wie vor eine Landesverweisung drohe, er Familie in der Türkei habe und in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfüge. 7.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Auch insoweit kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Haftantrag vom 25. August 2024, im Haftanordnungsentscheid KZM 24 1800 vom 27. August 2024, im Haftverlängerungsantrag vom 19. November 2024 und im Haft- verlängerungsentscheid KZM 24 2346 vom 26. November 2024 verwiesen werden: 7.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen türkischen Staatsan- gehörigen mit N-Ausweis für Asylsuchende, der seit 20 Monaten in der Schweiz lebt (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 279-280, den Anzeigerapport, S. 3 und den Schlussbericht, S. 4). Von seiner Cousine und Lebenspartnerin abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer über kei- nerlei gefestigte soziale oder familiäre Kontakte in der Schweiz. Seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei (delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 24. August 2024, S. 3 Z. 35 [Angaben zur Person] sowie S. 8 Z. 296-297). Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht anführen, lebte der Be- schwerdeführer bis zu seiner Festnahme in einer Asylunterkunft (vgl. dazu die dele- gierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 8 Z. 311, den Anzeigerapport, S. 3, und den Schlussbericht, S. 4). Er bringt zwar zu Recht vor, dass aus dem der Vorinstanz eingereichten Schreiben von S.________ hervorgeht, 12 dass diese im Falle einer Haftentlassung für die Lebenskosten des Beschwerdefüh- rers aufkommen, ihm ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen und die volle Verantwortung für alle damit verbundenen Aspekte übernehmen will. Dem Be- schwerdeführer muss jedoch entgegengehalten werden, dass ihn der Umstand, dass er kostenlos bei S.________ unterkommen könnte, wohl kaum von einem einmal gefassten Entschluss, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen, abhalten würde. Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass dem Schreiben von S.________ keinerlei Angaben zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr entnommen werden können. Mit anderen Worten ist immer noch unklar, ob und was für eine Beziehung die beiden Personen pflegen. Dass die Vorinstanz dieses Schreiben nicht als aussagekräftig erachtete, ist daher mitnichten willkürlich. Insge- samt spricht die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers klar gegen eine Verwurzelung in der Schweiz. 7.3.2 Auch seine berufliche und finanzielle Situation spricht nicht für eine Verankerung im Kanton Bern oder in der Schweiz. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei um seine Integration bemüht und habe konkrete Anstrengun- gen untergenommen, um in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, ist festzustellen, dass es sich bei der «mehrmonatigen Mitarbeit im Brockenhaus» um einen auf drei- einhalb Monate befristeten unbezahlten Einsatz zur sozialen und beruflichen Inte- gration mit einem Beschäftigungsgrad von 40%, organisiert durch das Schweizeri- sche Rote Kreuz (nachfolgend: SRK), handelte, welcher jedoch bereits am 31. Ja- nuar 2024 endete (Beschwerdebeilage 4). Den mit den Schlussbemerkungen einge- reichten Chatverläufen kann sodann zwar entnommen werden, dass sich der Be- schwerdeführer um Freiwilligenarbeit bei der Kirche T.________ (Ort) bemüht hat. Ob diese Bemühungen zu einer Beschäftigung geführt haben, ist indes nicht be- kannt. Dass der Beschwerdeführer noch anderweitig beschäftigt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig. Anders als die Verteidigung dafür- hält, lassen denn auch weder das eingereichte Schreiben des SRK vom 20. Septem- ber 2024 betreffend Vorgehen bei Gratissprachkursen noch die beiden eingereichten Deutschflyer auf tatsächliche Integrationsbemühungen schliessen (Beschwerdebei- lage 3). Vielmehr geht aus dem Schreiben des SRK hervor, dass der Beschwerde- führer gerade keinen obligatorischen Deutschkurs besuche und einen Gratissprach- kurs besuchen könne, wenn er dies möchte. Den Nachweis, dass er tatsächlich – wie in der Einvernahme vom 24. August 2024 vorgebracht (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024, S. 9 Z. 315) – einen Sprachkurs besuchen würde, erbringt der Beschwerdeführer damit jedoch nicht. Des Weiteren kann auch den zusammen mit den Schlussbemerkungen eingereichten Chatverläufen kein ent- sprechender Nachweis entnommen werden. So geht daraus lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs interessiert hat; ob er einen sol- chen im Anschluss auch besucht hat, ist nicht bekannt. Was den geltend gemachten regelmässigen Austausch mit dem U.________-Café anbelangt, ist festzustellen, dass aus dem 16-seitigen Verlauf des Gruppenchats lediglich ersichtlich ist, dass Veranstaltungs- und Kursinformationen geteilt werden, ein Austausch ist demge- genüber nicht erkennbar. Auch hinsichtlich des Arguments, wonach der Beschwer- deführer mit der Universität Bern Kontakt aufgenommen habe, um die Anerkennung seiner beruflichen Ausbildung in der Schweiz zu erwirken, fehlt jedweder Nachweis. 13 Die Verteidigung macht zwar geltend, mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 hierzu Beweisanträge gestellt zu haben, entsprechende Unterlagen reicht sie jedoch nicht ein. Was das Argument anbelangt, dass eine Flucht aus gesundheitlichen Gründen unwahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer an Depressionen, Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in psychiatrischer Be- handlung befinde, ist in Erwägung zu ziehen, dass er gemäss den eingereichten Un- terlagen medikamentös behandelt wird (Beschwerdebeilage 2). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass er anderswo auf keine psychiatrische Unterstützung zählen dürfte. 7.3.3 Wenn der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, dass eine Verurteilung wegen An- griffs und damit auch die Anordnung einer Landesverweisung unwahrscheinlich er- scheint, stellt er das Vorliegen eines Fluchtanreizes in Frage. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der dringende Tatverdacht des Angriffs gemäss Art. 134 StGB auch durch die Beschwerdekammer bejaht und eine dahingehende Verurteilung im aktu- ellen Zeitpunkt als entsprechend wahrscheinlich erachtet wird, wobei die abschlies- sende Würdigung jedoch dem Sachgericht vorbehalten ist (E. 6.5 hiervor). Dass es sich beim Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB um ein Anlassdelikt zur Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Andere Gründe dafür, dass eine Landesverweisung nicht im Bereich des Möglichen liegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 7.3.4 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- len und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.4 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2024 festgenommen. Die vom Zwangs- massnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei 14 Monate bis am 23. Januar 2025 führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Mona- ten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung droht in Anbetracht der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der diesbezüglichen Strafandro- hung noch keine Überhaft. Gemäss Art. 134 StGB wird ein Angriff mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zwar triff es zu, dass in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für einen Angriff gemäss Referenzsachverhalt («nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heim- kehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten») 90 Strafeinheiten vor- gesehen sind. Schon allein mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit sind diese Richtlinien für das urteilende Gericht aber nicht bindend, zumal eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staats- anwaltschaft und der Vorinstanz muss im aktuellen Zeitpunkt sodann von strafer- höhenden Faktoren ausgegangen werden. So dürfte insbesondere die Anzahl der beteiligten Personen (vier Täter und drei Opfer [vgl. dazu insbesondere E. 6.3, 6.4 und 6.5 hiervor]) ins Gewicht fallen. Ob und wem allem der Messereinsatz durch F.________ (siehe dazu E. 4.3 hiervor) zuzurechnen ist, wird mit dem Beschwerde- führer vom Sachgericht zu prüfen sein. 8.3 Auch mit Blick auf die Ermittlungshandlungen, welche im Zeitpunkt des Haftverlän- gerungsentscheids noch ausstehend waren (insbesondere Schlusseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO), erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate als verhältnismässig. Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme ent- nommen werden kann, sind die Schlusseinvernahmen zwar zwischenzeitlich erfolgt. Zudem wurde den Parteien der Abschluss des Verfahrens mitgeteilt, die baldige Überweisung ans Gericht in Aussicht gestellt und eine verkürzte Frist zum Stellen von allfälligen Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzt. Ob der Fall, wie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, tatsächlich noch vor Weihnachten ans zuständige Gericht überwiesen werden kann, kann von der Beschwerdekammer nicht abschliessend beurteilt werden, zumal nicht bekannt ist, welche allfälligen Be- weisanträge durch die Parteien noch gestellt werden bzw. zwischenzeitlich gestellt worden sind. Die Verlängerung der Untersuchungshaft für zwei Monate erweist sich damit noch als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen 15 im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Perso- nenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf der Polizeistelle in Belp und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe inner- halb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genü- gend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Mass- nahme bezeichnet werden. 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 inkl. Beilagen (Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2024) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17