Entsprechende Anträge wurden weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin noch vom anwaltlich vertretenen beschwerten Dritten gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wird. Ohnehin erweisen sich ihre Aufwendungen als geringfügig, zumal sie im Beschwerdeverfahren lediglich vom Schriftenwechsel Kenntnis genommen und je ein Kurzschreiben eingereicht haben, mit welchem jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet und auch keine Anträge gestellt wurden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: