Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) haben die Privatklägerschaft und Dritte ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechende Anträge wurden weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin noch vom anwaltlich vertretenen beschwerten Dritten gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wird.