5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art.