3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen moniert, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, da sie das Verfahren über Monate und Jahre nicht an die Hand genommen und unbegründet verzögert habe, ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine Entgegnung betreffend das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft handelt, wonach aufgrund der bisher verursachten hohen Standgebühren vordringlich über die Beschwerde zu entscheiden sei.