Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE150 IV 57; je mit Hinweisen). 3.3.4 Im Beschwerdeverfahren blieb schliesslich unbestritten, dass es sich beim berechtigten Dritten um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt, kam dieser mit der Straf- und Zivilklägerin überein, dass sie den Strafantrag vom 28. Mai 2020 zurückzieht und er ihr den Personenwagen zwecks Vernichtung herausgegeben wird (siehe dazu auch die rechtskräftige Teileinstellungsverfügung vom 16. September 2024).