Gleiches gilt auch für Tatsachen, die unbestritten sind. Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten,