267 Abs. 1 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen bei dieser Ausgangslage keinerlei Hinweise dafür, dass er nach Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Fahrzeugs (zur Vernichtung) seine Verteidigungs- oder andere ihm zustehende Verfahrensrechte nicht mehr ausüben könnte. Vielmehr ist festzuhalten, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt werden muss (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt auch für Tatsachen, die unbestritten sind.